Altersvorsorgedepot: Die neue geförderte Altersvorsorge ab 2027 im Überblick
Aktualisiert am: 24.7.2026
Ab dem 1. Januar 2027 können Sie in Deutschland ein Altersvorsorgedepot abschließen – ein neues, staatlich gefördertes Vorsorgeprodukt, das die bisherige Riester-Rente als zentrales Angebot der dritten Säule ablöst. Anders als bei Riester müssen Sie sich dabei nicht mehr zwingend für eine Beitragsgarantie entscheiden: Sie können Ihr Geld auch chancenorientiert in Fonds und ETFs anlegen und behalten trotzdem den Anspruch auf staatliche Zulagen. Was das für Sie bedeutet, wer förderberechtigt ist, wie viel Förderung möglich ist – und wo die Grenzen und Nachteile des neuen Produkts liegen, erklären wir im Folgenden Schritt für Schritt.
Das Wichtigste in Kürze
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- Start: Anbieter können Altersvorsorgedepots ab dem 1. Januar 2027 anbieten. Vorher gibt es das Produkt nirgends zum Abschluss.
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- Förderung: Bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr, zusätzlich bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind und ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für unter 25-Jährige.
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- Höchstbetrag: Gefördert werden Eigenbeiträge bis 1.800 Euro pro Jahr; insgesamt dürfen bis zu 6.840 Euro jährlich eingezahlt werden.
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- Anlage: Sie wählen zwischen einem renditeorientierten Altersvorsorgedepot ohne Garantie, einem einfachen Standarddepot mit Kostendeckel (1,0 % Effektivkosten) oder einem klassischen Garantieprodukt mit 100- oder 80-prozentiger Kapitalgarantie.
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- Größter Nachteil: Wer die Förderung vorzeitig „schädlich" verwendet – etwa durch einen Umzug außerhalb der EU/EWR oder eine nicht vorgesehene Kapitalauszahlung – muss die erhaltenen Zulagen zurückzahlen.
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Ein Altersvorsorgedepot ist ein Vertrag, den Sie mit einem zugelassenen Anbieter – künftig zum Beispiel eine Bank, ein Broker oder eine Versicherung – abschließen. Das Besondere daran: Bei einem Altersvorsorgedepot wird bewusst auf eine Kapitalgarantie verzichtet, damit Sie chancen- und renditeorientiert anlegen können, etwa in ETFs oder andere Fonds. Der Staat fördert Ihre Einzahlungen trotzdem – über Zulagen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Steuervorteil. Während der Ansparphase fallen auf Wertsteigerungen und Erträge keine Steuern an; besteuert wird erst später, wenn Sie sich das Geld auszahlen lassen.
Das Altersvorsorgedepot ist damit eine von zwei neuen Produktkategorien im reformierten System der privaten Altersvorsorge. Die zweite Kategorie sind Garantieprodukte, bei denen der Anbieter mindestens 80 oder 100 Prozent Ihrer eingezahlten Beiträge zu Beginn der Auszahlungsphase garantiert – dafür fällt die Rendite in der Regel niedriger aus. Welche Variante zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Risikobereitschaft und Lebenssituation ab.
Verwechslungsgefahr: Der Name "Altersvorsorgedepot" wird derzeit auch für ein bereits bestehendes Fondsprodukt eines privaten Anbieters (ACATIS) verwendet, das mit der hier beschriebenen staatlich geförderten Reform nichts zu tun hat. Achten Sie beim Vertragsabschluss ab 2027 auf die Zertifizierung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) – nur zertifizierte Verträge sind förderfähig.
Warum kommt das Altersvorsorgedepot?
Die private Altersvorsorge – die sogenannte dritte Säule neben gesetzlicher Rente und Betriebsrente – ist in den letzten Jahren an Attraktivität verloren. Die klassische Riester-Rente wurde als zu unflexibel, zu kompliziert und wegen der Garantiepflicht als renditeschwach kritisiert. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz will die Bundesregierung das ändern: Die private Vorsorge soll renditestärker, kostengünstiger, einfacher und flexibler werden.
Die Grundlage dafür lieferte die Fokusgruppe private Altersvorsorge, eine Expertenrunde aus Wissenschaft, Verbraucherschutz, Anbieterverbänden und Sozialpartnern, die die Bundesregierung 2023 einsetzte. Ihre Empfehlungen flossen direkt in den Gesetzentwurf ein. Der Bundestag berät die Reform seit der ersten Lesung am 26. Februar 2026; das Gesetz liegt inzwischen in der Fassung vom 17. April 2026 vor, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Parallel plant die Bundesregierung mit der sogenannten Frühstart-Rente ein separates Produkt, das Kinder und Jugendliche früh an die Chancen des Kapitalmarkts heranführen und ihnen ein Startkapital für die spätere private Altersvorsorge mitgeben soll – mit einem nahtlosen Übergang in das Altersvorsorgedepot.
Nachteile und Kritikpunkte des Altersvorsorgedepots
Bevor Sie sich näher mit der Förderung beschäftigen, lohnt sich ein ehrlicher Blick auf die Schattenseiten. Diese werden in vielen Ratgebern übergangen, gehören aber zu einer vollständigen Einordnung dazu:
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- Kein Produkt vor 2027 verfügbar: Anbieter dürfen Altersvorsorgedepots erst ab dem 1. Januar 2027 anbieten. Wer heute vorsorgen möchte, kann sich aktuell nirgends dafür anmelden – bestenfalls auf eine Warteliste oder einen Newsletter eines Anbieters setzen.
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- Keine Kapitalgarantie beim klassischen Altersvorsorgedepot: Wer sich gegen ein Garantieprodukt entscheidet, trägt das volle Kapitalmarktrisiko selbst. Wertschwankungen gleichen sich zwar historisch über lange Anlagezeiträume tendenziell aus, ein Verlust am Ende der Ansparphase ist aber nicht ausgeschlossen.
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- Rückzahlungspflicht bei „schädlicher Verwendung": Wird das geförderte Vermögen nicht wie vorgesehen ausgezahlt – etwa durch eine nicht zulässige Kapitalentnahme oder einen Wohnsitz außerhalb der EU/EWR ab Beginn der Auszahlungsphase – müssen Sie die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
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- Vererbung ist an Bedingungen gekoppelt: Geben Sie das Vermögen an andere Erben als Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten weiter, muss die Förderung zurückgezahlt werden. Eine bereits laufende lebenslange Leibrente ist grundsätzlich gar nicht vererbbar, sofern keine Rentengarantiezeit vereinbart wurde.
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- Der Rürup-Vertrag bleibt außen vor: Anders als bei Riester-Verträgen ist ein Wechsel von einem bestehenden Rürup-Vertrag (Basisrente) in ein Altersvorsorgedepot gesetzlich nicht vorgesehen.
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- Ungeförderter Vermögensanteil ist nicht geschützt: Nur der steuerlich geförderte Teil Ihres Altersvorsorgevermögens ist im Fall von Pfändung oder Grundsicherungsbezug automatisch geschützt. Zahlen Sie über den Förderhöchstbetrag von 1.800 Euro hinaus ein, zählt dieser Teil als normales, verwertbares Vermögen.
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- Anbieterwechsel kann Geld kosten: Zwar wird ein Wechsel ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss beim abgebenden Anbieter kostenfrei – der aufnehmende Anbieter darf Ihnen dafür aber bis zu 150 Euro Verwaltungspauschale in Rechnung stellen.
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- Das öffentliche Standarddepot existiert noch nicht final: Das Gesetz ermöglicht zwar, dass ein öffentlicher Träger ein besonders einfaches Standarddepot anbietet – die dafür notwendige Verordnung der Bundesregierung liegt aber noch nicht vor (Stand: 05.05.2026).
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- Keine Einzelaktien, kein Bitcoin: Welche Vermögensgegenstände in einem Altersvorsorgedepot zulässig sind, legt eine gesetzliche Positivliste abschließend fest. Kryptowährungen sind darüber nicht förderfähig, und einzelne Aktien sind zumindest im Standarddepot nicht vorgesehen – gefördert wird in erster Linie die Anlage über Fonds und ETFs.
Zusammengefasst: Das Altersvorsorgedepot ist kein Selbstläufer ohne Risiko, sondern ein Angebot mit klaren Spielregeln. Wer diese kennt, kann die Förderung gezielt nutzen, ohne von den Einschränkungen überrascht zu werden.
Wie funktioniert die staatliche Förderung?
Die Förderlogik bleibt im Kern wie bei Riester: Sie zahlen einen Eigenbeitrag ein, der Staat legt über Zulagen etwas dazu, und das Finanzamt prüft zusätzlich, ob sich für Sie ein Sonderausgabenabzug lohnt. Neu ist, dass sich die Zulage jetzt direkt proportional zu Ihrem Eigenbeitrag berechnet – ohne den komplizierten einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag der alten Riester-Regelung.
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- Grundzulage: Für jeden eingezahlten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro pro Jahr erhalten Sie 50 Cent vom Staat dazu. Für weitere Beiträge zwischen 361 und 1.800 Euro gibt es noch 25 Cent pro Euro. Damit sind maximal 540 Euro Grundzulage pro Jahr möglich (180 Euro aus der ersten Stufe plus 360 Euro aus der zweiten). Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr, also 10 Euro pro Monat.
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- Kinderzulage: Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich 1 Euro Kinderzulage pro eingezahltem Euro, bis maximal 300 Euro pro Kind bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro. Diese Zulage gibt es unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes – die früher unterschiedliche Behandlung von vor und nach 2008 geborenen Kindern entfällt.
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- Berufseinsteigerbonus: Schließen Sie Ihren Altersvorsorgevertrag vor Ihrem 25. Geburtstag ab, erhalten Sie einmalig 200 Euro zusätzliche Zulage – vorausgesetzt, Sie zahlen mindestens 120 Euro im Jahr ein.
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- Günstigerprüfung: Ihre Beiträge und der Zulageanspruch lassen sich zusätzlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Ihnen ein Steuervorteil zusteht, der über die erhaltene Zulage hinausgeht – das betrifft vor allem Gutverdienende mit einem höheren persönlichen Steuersatz. Die Zulage selbst müssen Sie dabei nicht zurückzahlen; sie verbleibt auf Ihrem Vertrag, während Ihnen ein zusätzlicher Steuervorteil über die Steuererklärung ausgezahlt wird.
Achten Sie bei Ihrer eigenen Planung vor allem auf den Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr – erst ab diesem Betrag zahlt der Staat überhaupt eine Grundzulage.
Wer ist förderberechtigt?
Förderberechtigt sind grundsätzlich alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind – also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Minijobberinnen und Minijobber ohne Befreiung von der Versicherungspflicht, aber auch pflegende Angehörige, Eltern in der Kindererziehungszeit sowie Beamtinnen, Beamte und Berufssoldatinnen und -soldaten.
Neu und wichtig: Mit der Reform wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert. Erstmals unmittelbar förderberechtigt sind künftig auch:
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- Selbstständige und Freiberufler, die gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus einem freien Beruf (§ 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG) erzielen und eine Steuererklärung abgeben, und
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- Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken (z. B. Ärzte, Apotheker, Anwälte), sofern sie der Übermittlung ihrer Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zustimmen.
Nicht unmittelbar förderberechtigt bleiben freiwillig Versicherte ohne eines der genannten Kriterien, von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobberinnen und Minijobber sowie Personen, die bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen. Ehegattinnen und Ehegatten von unmittelbar Förderberechtigten können unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein – dafür müssen sie selbst mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen; ihre Grundzulage ist dann auf maximal 175 Euro begrenzt.
Wie hoch ist der Höchstbetrag?
Insgesamt dürfen Sie jährlich bis zu 6.840 Euro in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Gefördert – also zulagen- und abzugsfähig – sind davon aber nur bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr. Zahlen Sie mehr ein, wächst der darüberliegende Teil zwar ebenfalls steuerbegünstigt in der Ansparphase, erhält aber keine Zulage und wird bei der späteren Auszahlung anders besteuert (siehe unten).
Für den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung gilt: Sie können künftig bis zu 1.800 Euro zuzüglich Ihres Zulageanspruchs geltend machen – ohne mittelbar zulageberechtigten Ehegatten und ohne Kinderzulage sind das beispielsweise 2.340 Euro (1.800 Euro plus 540 Euro maximale Grundzulage).w
Für wen lohnt sich das Altersvorsorgedepot?
Wie stark sich die Förderung auswirkt, zeigen die folgenden Beispielrechnungen. Sie basieren ausschließlich auf der oben beschriebenen gesetzlichen Fördermechanik und ersetzen keine individuelle Beratung.
| Beispiel | Eigenbeitrag/Jahr | Grundzulage | Kinderzulage | Berufseinsteigerbonus | Zusätzlicher Vorteil im ersten Jahr |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufseinsteigerin, 24 Jahre, ohne Kinder, 480 € Eigenbeitrag |
480 € |
210 € (180 € + 30 €) |
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200 € (einmalig) |
410 € zusätzlich zu den eigenen 480 € |
| Familie mit zwei Kindern, 1.200 € Eigenbeitrag |
1.200 € |
390 € (180 € + 210 €) |
600 € (2 × 300 €) |
- |
990 € zusätzlich zu den eigenen 1.200 € |
| Selbstständige Grafikdesignerin, 2.400 € Eigenbeitrag (davon 1.800 € gefördert) |
1.800 € gefördert + 600 € ungefördert |
540 € (Maximum) |
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540 € auf den geförderten Anteil, plus steuerfreies Wachstum auf den vollen Betrag |
| Gutverdiener mit 42 % persönlichem Steuersatz, 1.800 € Eigenbeitrag |
1.800 € |
540 € (Maximum) |
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Zulage plus zusätzlicher Steuervorteil aus der Günstigerprüfung (Gesamtentlastung kann bis auf den vollen Grenzsteuersatz steigen) |
Einordnung: Besonders stark profitieren junge Menschen unter 25 (durch den Berufseinsteigerbonus), Familien mit mehreren Kindern (durch die kumulierbare Kinderzulage) und Geringverdienende mit kleinen bis mittleren Eigenbeiträgen, weil die erste Förderstufe (50 Cent pro Euro) besonders großzügig ist. Gutverdienende profitieren zusätzlich stärker von der Günstigerprüfung, da ihr Steuervorteil die Zulage regelmäßig übersteigt. Auch neu förderberechtigte Selbstständige und Freiberufler können ab 2027 erstmals von der vollen Förderung profitieren – vorher war das nur über einen mittelbar zulageberechtigten Ehegatten möglich.
Wie wird das Geld angelegt?
Sie haben künftig drei Möglichkeiten, wie Sie Ihr Altersvorsorgedepot ausgestalten:
- Frei gestaltetes Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Sie oder Ihr Anbieter wählen die Anlage innerhalb der gesetzlichen Positivliste selbst aus, zum Beispiel ETFs oder Fonds. Keine Kapitalgarantie, dafür höhere Renditechancen.
- Standarddepot: Ein besonders einfaches Altersvorsorgedepot mit vorgegebenen Standardeinstellungen. Es wird in zwei vom Anbieter vorab festgelegte Fonds investiert – einen mit vorsichtigem, einen mit chancenreicherem Anlageprofil. In den Jahren vor der Auszahlungsphase wird automatisch schrittweise in den vorsichtigeren Fonds umgeschichtet. Die Effektivkosten sind gesetzlich auf maximal 1,0 Prozent pro Jahr begrenzt. Das Standarddepot eignet sich besonders für alle, die wenig Erfahrung mit Kapitalanlagen haben und keine eigenen Anlageentscheidungen treffen möchten.
- Garantieprodukt: Der Anbieter garantiert zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge. Dafür legt er das Geld vorsichtiger an, was die Renditechancen begrenzt.
Welche Variante zu Ihnen passt, hängt von Ihrer Risikobereitschaft, Ihrem Anlagehorizont und Ihrer Erfahrung mit Kapitalmärkten ab. Eine unabhängige Einschätzung dazu erhalten Sie beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder – gegen Entgelt – bei den Verbraucherzentralen der Bundesländer.
Altersvorsorgedepot vs. Riester vs. Rürup
| Kriterium | Altersvorsorgedepot (ab 2027) | Riester-Rente (Bestandsverträge) | Rürup-/Basisrente | |
|---|---|---|---|---|
| Kapitalgarantie |
Optional (Depot ohne Garantie oder Garantieprodukt mit 80/100 %) |
Verpflichtend (100 % der Beiträge) |
Keine gesetzliche Garantiepflicht, produktabhängig |
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| Förderberechtigt |
Pflichtversicherte, Beamte, neu auch Selbstständige/Freiberufler |
Pflichtversicherte, Beamte (ohne die neu aufgenommenen Gruppen) |
Grundsätzlich für alle mit Einkünften offen, keine Zulagen |
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| Grundzulage |
Bis 540 €/Jahr, beitragsproportional |
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Keine Zulagen, nur Sonderausgabenabzug |
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| Kapitalauszahlung vor Rentenbeginn |
Bis 30 % Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn möglich |
Bis 30 % Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn möglich |
Nicht möglich – ausschließlich lebenslange Rente |
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| Vererbbarkeit |
Vererbbar, Förderung muss außer bei Übertrag auf Ehegatten zurückgezahlt werden |
Vererbbar unter ähnlichen Bedingungen |
Grundsätzlich nicht vererblich, nicht übertragbar |
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| Wechsel zwischen Produkten |
Wechsel von Riester ins Altersvorsorgedepot möglich |
Wechsel ins neue System möglich (Bestandsschutz bleibt erhalten) |
Kein Wechsel in ein Altersvorsorgedepot vorgesehen |
Ein Wechsel von einem bestehenden Riester-Vertrag ist grundsätzlich möglich, ohne dass Sie die bisher erhaltene Förderung zurückzahlen müssen – allerdings können dabei Wechsel-, Abschluss- oder Vertriebskosten anfallen. Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt außerdem ein Bestandsschutz: Sie können Ihren Vertrag unverändert mit der bisherigen Förderung weiterführen, wenn Sie nicht aktiv wechseln. Ein Wechsel von einem Rürup-Vertrag ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen, da die Basisrente einer anderen Säule der Alterssicherung zugeordnet ist.
Ist das Altersvorsorgedepot schon beschlossen?
Der Gesetzgebungsprozess ist weit fortgeschritten, aber zum Redaktionsstand dieses Artikels noch nicht vollständig abgeschlossen:
- 2023: Die Bundesregierung setzt die Fokusgruppe private Altersvorsorge ein.
- Dezember 2025: Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf zum Altersvorsorgereformgesetz.
- 26. Februar 2026: Erste Lesung im Bundestag.
- 17. April 2026: Das Gesetz liegt in dieser Fassung vor.
- 8. Mai 2026: Der Bundesrat stimmt zu.
- 1. Januar 2027: Geplantes Inkrafttreten – ab diesem Datum dürfen Anbieter Altersvorsorgedepots und die neuen Garantieprodukte anbieten.
Details zur konkreten Umsetzung bei einzelnen Anbietern – etwa welche Banken oder Broker ein Standarddepot anbieten – stehen noch nicht vollständig fest. Auch die Verordnung, mit der ein öffentlicher Träger ein eigenes Standarddepot anbieten könnte, liegt noch nicht vor.
Die Auszahlungsphase
Frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres beginnt Ihre Auszahlungsphase (ein früherer Beginn ist möglich, wenn Sie bereits vorzeitig eine gesetzliche Altersrente erhalten). Dann haben Sie die Wahl zwischen zwei Modellen:
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- Lebenslange Leibrente: eine feste monatliche Zahlung bis zu Ihrem Lebensende. Eine Leibrente selbst ist nicht vererbbar, es sei denn, Sie vereinbaren zusätzlich eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit.
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- Befristeter Auszahlungsplan: läuft mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr, kann aber auch länger vereinbart werden. Nicht ausgezahltes Restvermögen ist während der Laufzeit vererbbar; nach Ablauf des Plans ist das Kapital verzehrt.
Zusätzlich zulässig, ohne dass es als „schädliche Verwendung" gilt: eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase, die Abfindung einer Kleinbetragsrente (monatliche Rente bis 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) sowie die Entnahme für selbst genutztes Wohneigentum im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung. Auch zu Beginn der Auszahlungsphase können Sie noch den Anbieter wechseln, etwa um von einem Auszahlungsplan in eine Leibrente zu wechseln oder umgekehrt.
Wie wird das Altersvorsorgedepot besteuert?
Während der Ansparphase bleiben Wertsteigerungen und Erträge in Ihrem Altersvorsorgevertrag steuerfrei. Besteuert wird erst nachgelagert, also bei der Auszahlung – und zwar unterschiedlich, je nachdem, ob die Leistung auf geförderten oder ungeförderten Beiträgen beruht:
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- Geförderte Beiträge (Ihr Eigenbeitrag bis 1.800 Euro pro Jahr plus die dazugehörigen Zulagen) unterliegen bei der Auszahlung in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung mit Ihrem individuellen Steuersatz im Alter – der in der Regel niedriger liegt als während des Erwerbslebens.
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- Ungeförderte Beiträge (der Teil oberhalb von 1.800 Euro pro Jahr oder Einzahlungen außerhalb Ihres förderberechtigten Zeitraums) werden bei der Auszahlung nur nach der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung erfasst – hier wird also nur der Wertzuwachs, nicht der volle ausgezahlte Betrag besteuert.
Haben Sie in einem Jahr sowohl geförderte als auch ungeförderte Beiträge eingezahlt, wird die spätere Auszahlung entsprechend anteilig aufgeteilt. Eine gute Nachricht am Rande: Wie bei der bisherigen privaten Riester-Rente fallen auf die Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Was passiert im Todesfall, bei Pfändung oder Umzug ins Ausland?
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- Todesfall: Ihr Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich vererbbar. Allerdings müssen Ihre Erben die erhaltene Förderung – also Zulagen und einen gegebenenfalls gesondert festgestellten Sonderausgabenabzug – zurückzahlen. Eine Ausnahme gilt für Ehegattinnen und Ehegatten: Das Vermögen kann ohne Abzüge auf einen Altersvorsorgevertrag im Namen des überlebenden Ehepartners übertragen werden. Läuft Ihr Vertrag bereits als lebenslange Leibrente, endet diese grundsätzlich mit Ihrem Tod – außer Sie haben eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart, dann zahlt der Anbieter bis zum Ende dieser Frist an Ihre Hinterbliebenen weiter.
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- Pfändung und Grundsicherung: Ihr steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist bis zur Förderhöchstgrenze grundsätzlich geschützt und muss nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor Sie Grundsicherungsleistungen erhalten. Der ungeförderte Teil oberhalb von 1.800 Euro Eigenbeitrag genießt diesen Schutz nicht. Beziehen Sie im Alter bereits Grundsicherung und erhalten gleichzeitig eine lebenslange Zusatzrente aus Ihrem Altersvorsorgevertrag, bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 281,50 Euro pro Monat (Stand 2025/26, jährlich angepasst) anrechnungsfrei. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für monatliche Zahlungen bis zum Lebensende – nicht für befristete Auszahlungspläne.
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- Umzug ins Ausland: Verlegen Sie zu Beginn der Auszahlungsphase Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein Land außerhalb der EU oder des EWR, gilt das rechtlich als „schädliche Verwendung". Die Folge: Sie müssen die während der Ansparphase erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Eigenheimförderung weiterhin möglich
Die aus der Riester-Rente bekannte Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester") bleibt auch im neuen System bestehen – allerdings nicht mehr als Pflichtbestandteil jedes Vertrags. Anbieter können, müssen aber nicht mehr, eine Entnahmemöglichkeit für selbst genutztes Wohneigentum vertraglich vorsehen. Wenn Sie diese Option nutzen möchten, achten Sie beim Vertragsabschluss also gezielt darauf.
Konkret können Sie bis zu 100 Prozent Ihres geförderten Altersvorsorgevermögens entnehmen, um eine selbst genutzte Wohnimmobilie zu finanzieren oder ein dafür aufgenommenes Darlehen zu entschulden. Die bisherige Pflicht, dabei mindestens 3.000 Euro im Vertrag zu belassen, entfällt. Auch die Besteuerung des sogenannten Wohnförderkontos wird vereinfacht: Statt über bis zu 20 Jahre wird sie künftig über einen deutlich kürzeren Zeitraum von fünf Jahren ab Beginn der Auszahlungsphase verteilt.
Wo kann ich künftig ein Altersvorsorgedepot eröffnen?
Sobald die Reform in Kraft getreten ist, können Sie einen Altersvorsorgevertrag bei einer Vielzahl von Anbietern abschließen – von klassischen Banken und Sparkassen über Versicherungen bis hin zu Neobrokern und Fondsgesellschaften. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Vertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist. Der Gesetzgeber verpflichtet Anbieter außerdem, ihre Produktinformationen standardisiert bereitzustellen – damit werden erstmals die Voraussetzungen für echte, unabhängige Vergleichsplattformen geschaffen.
Sobald die ersten Anbieter ihre Konditionen veröffentlichen, vergleichen Sie Effektivkosten, Anlageuniversum und Wechselbedingungen am besten gesammelt im Girokonten.de Altersvorsorgedepot-Vergleich [MODUL: neutrale Anbieter-Vergleichstabelle ergänzen, sobald Marktdaten vorliegen], statt sich durch einzelne Anbieterseiten zu klicken.
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Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot
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Was ist ein Altersvorsorgedepot? Ein staatlich gefördertes Vorsorgeprodukt, das ab 2027 die klassische Riester-Rente als zentrales Förderangebot ablöst und – anders als Riester – auch ohne Kapitalgarantie abgeschlossen werden kann.
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Wie hoch ist der Höchstbetrag für ein Altersvorsorgedepot?Gefördert wird ein Eigenbeitrag bis 1.800 Euro pro Jahr; insgesamt dürfen Sie bis zu 6.840 Euro jährlich einzahlen.
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Für wen lohnt sich ein Altersvorsorgedepot? Besonders für junge Berufseinsteiger unter 25, Familien mit Kindern und Geringverdienende mit kleinen bis mittleren Eigenbeiträgen – aber grundsätzlich für alle, die zusätzlich privat vorsorgen möchten und mit dem fehlenden Kapitalerhalt beim Depot ohne Garantie leben können.
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Kann ich als Freiberufler ein Altersvorsorgedepot eröffnen? Ja. Selbstständige und Freiberufler mit gewerblichen Einkünften oder Einkünften aus einem freien Beruf sind mit der Reform erstmals unmittelbar förderberechtigt, sofern sie eine Steuererklärung abgeben.
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Was passiert mit meinem Altersvorsorgedepot im Todesfall? Das Vermögen ist grundsätzlich vererbbar, die erhaltene Förderung muss aber zurückgezahlt werden – außer bei einer Übertragung auf die Ehegattin oder den Ehegatten.
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Ist das Altersvorsorgedepot schon beschlossen? Der Bundesrat hat dem Altersvorsorgereformgesetz am 8. Mai 2026 zugestimmt. Anbieter dürfen die neuen Produkte ab dem 1. Januar 2027 anbieten.
Weitere Fragen und ausführliche Antworten finden Sie auf unserer FAQ-Seite zum Altersvorsorgedepot
Fazit
Das Altersvorsorgedepot löst die Riester-Rente als zentrales Angebot der geförderten privaten Altersvorsorge ab und macht sie renditeorientierter, einfacher und für mehr Menschen zugänglich – insbesondere für Selbstständige und Freiberufler, die bisher außen vor waren. Wer früh beginnt, Kinder hat oder wenig verdient, profitiert besonders stark von der neuen, beitragsproportionalen Zulage. Gleichzeitig sollten Sie die Kehrseite nicht ausblenden: Ohne Garantieprodukt tragen Sie das Kapitalmarktrisiko selbst, und bei vorzeitiger oder nicht vorgesehener Verwendung müssen Sie die erhaltene Förderung zurückzahlen.
Bis zum Start am 1. Januar 2027 bleibt Ihnen Zeit, sich einen Überblick über Ihre eigene Situation zu verschaffen – etwa, ob sich für Sie eher das renditeorientierte Altersvorsorgedepot, das einfache Standarddepot oder ein klassisches Garantieprodukt eignet. Sobald die ersten Anbieter an den Start gehen, halten wir diesen Artikel und unseren Vergleich auf girokonten.de für Sie aktuell.
Quellen und Aktualität
Alle Angaben in diesem Artikel basieren auf folgenden Primärquellen:
- Bundesministerium der Finanzen: „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge", veröffentlicht am 05.05.2026.
- Altersvorsorgereformgesetz, Fassung vom 17.04.2026; Zustimmung des Bundesrats am 08.05.2026.
- Abschlussbericht der Fokusgruppe private Altersvorsorge, eingesetzt durch die Bundesregierung 2023.
Dieser Artikel wird bei relevanten Gesetzesänderungen aktualisiert. Er stellt keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung dar.